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Peptide, Longevity & Co – welche rechtlichen Folgen drohen?

zurück Bild zeigt, wie eine Person über das Internet Peptide und MK-677 bestellen möchte - KI Bild

Der einfache Zugang zu Medikamenten, Peptiden, SARMs oder sogenannten "Research Chemicals" über das Internet verleitet viele Menschen dazu, leistungssteigernde Substanzen online zu bestellen. Häufig wird dabei angenommen, dass eine Bestellung für den Eigengebrauch außerhalb des organisierten Sports rechtlich unproblematisch sei. Tatsächlich können jedoch bereits Bestellung und Einfuhr rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In Österreich rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nicht über das Internet bezogen werden (selbst wenn sie im Versandland rezeptfrei erhältlich wären). Werden entsprechende Sendungen vom Zoll angehalten, können die Produkte beschlagnahmt und vernichtet werden. Darüber hinaus sind Verwaltungsstrafverfahren möglich. Dies betrifft beispielsweise Testosteronpräparate, Wachstumshormone oder andere verschreibungspflichtige Medikamente, die über ausländische Online-Shops bestellt werden.

Besondere Vorsicht ist bei sogenannten Forschungsstoffen ("Research Chemicals") geboten. Dazu zählen unter anderem bestimmte SARMs, Peptide oder Substanzen wie MK-677 (Ibutamoren). Viele dieser Produkte sind nicht als Arzneimittel zugelassen, ihre tatsächliche Zusammensetzung ist oft unbekannt und ihre Einfuhr kann ebenfalls zu behördlichen Maßnahmen führen. Neben dem Verlust der Ware drohen Verwaltungsstrafen, da für Privatpersonen strenge Regeln für die Einfuhr von Arzneimitteln gelten.

Derzeit boomen verschiedene Peptide und sogenannte Longevity-Substanzen, die auch häufig über soziale Netzwerke beworben werden. Sie werden als Regenerationshilfen, Anti-Aging-Produkte oder leistungssteigernde Mittel beworben und oft als vermeintlich legale Alternative zu klassischen Dopingmitteln dargestellt. Tatsächlich verfügen viele dieser Produkte jedoch über keine arzneimittelrechtliche Zulassung, ihre Qualität ist häufig nicht überprüfbar und ihre Anwendung kann sowohl gesundheitliche als auch rechtliche Risiken mit sich bringen.

Ein Beispiel ist BPC-157, ein synthetisches Peptid, das insbesondere mit einer angeblich verbesserten Regeneration von Muskeln, Sehnen und Bändern beworben wird. Es besitzt jedoch keine zugelassene medizinische Anwendung und wird von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) als verbotene Substanz eingestuft. Für Sportler:innen stellt die Anwendung einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar.

Ein weiteres Beispiel wäre MOTS-c, ein experimentelles Peptid, dem Wirkungen auf den Energiestoffwechsel und die körperliche Leistungsfähigkeit zugeschrieben werden. Es verfügt über keine zugelassene medizinische Anwendung und wurde von der WADA ebenso auf die Verbotsliste aufgenommen. Die Anwendung kann daher sowohl gesundheitliche Risiken als auch Verstöße gegen die Anti-Doping Bestimmungen nach sich ziehen.

Für gewisse Substanzen gilt zudem die Anti-Doping Grenzmengenverordnung. Das Anti-Doping-Bundesgesetz sieht ab bestimmten Besitzmengen strafrechtliche Sanktionen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Sportbetrug zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen und kann mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Schwerwiegend sind auch die Folgen bei der Bestellung illegaler Drogen oder anderer Stoffe, die dem Suchtmittelgesetz unterliegen. In diesen Fällen kann die Bestellung strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Die Konsequenzen reichen je nach Substanz, Menge und Umständen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Bei Online-Bestellungen besteht zudem das Problem, dass die tatsächliche Zusammensetzung vieler im Internet angebotener Produkte von den deklarierten Inhaltsstoffen abweicht. Untersuchungen zeigen immer wieder, dass vermeintlich harmlose Nahrungsergänzungsmittel mit verbotenen oder nicht angegebenen Wirkstoffen verunreinigt sein können. Dadurch steigt nicht nur das Gesundheitsrisiko, sondern auch die Gefahr eines positiven Dopingtests.

Die NADA Austria warnt daher ausdrücklich davor, Medikamente, leistungssteigernde Substanzen oder angebliche Forschungsstoffen über dubiose Quellen zu bestellen. Selbstmedikationen bergen erhebliche Risiken für die Gesundheit und können im Sport sanktioniert werden, wenn die eingenommenen Substanzen verboten sind.

Wer tatsächlich medizinisch begründet auf die Einnahme eines Medikaments oder die Anwendung einer Methode (z.B. Infusionen) angewiesen ist, sollte sich im Sport über die Dopingrelevanz eines Produkts informieren und sollte vor der Anwendung die Medikamentenabfrage der NADA Austria nutzen, um sich im Zweifelsfall fachlich beraten zu lassen.

Übersicht für die rechtlichen Konsequenzen bei Bestellung ohne Weitergabe und Handel:

  1. Bestellung eines rezeptpflichtigen Medikaments über das Internet:
    Welches Gesetz: Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG)
    allgemeine Konsequenz:
    Beschlagnahme, Verwaltungsstrafe (= Verwaltungsrecht)
    Konsequenz im Sport:
    Sperre im Sport bei relevanten Substanzen (= Sportrecht)

  2. Bestellung eines rezeptpflichtigen Medikaments, das Suchtmittel enthält, über das Internet
    Welches Gesetz: Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG), Suchtmittelgesetz (SMG)
    allgemeine Konsequenz:
    Beschlagnahme, Verwaltungsstrafe (= Verwaltungsrecht), Strafverfahren (= Strafrecht)
    Konsequenz im Sport: Sperre im Sport bei relevanten Substanzen (= Sportrecht)

  3. Bestellung von Suchtmitteln (= illegale Substanzen) über das Internet z.B. Kokain, MDMA, Amphetamin usw.
    Welches Gesetz: Suchtmittelgesetz (SMG)
    allgemeine Konsequenz:
    Beschlagnahme, Verwaltungsstrafe (= Verwaltungsrecht), Strafverfahren (= primär Strafrecht)
    Konsequenz im Sport: Sperre im Sport bei relevanten Substanzen (= Sportrecht)

  4. Experimentelle Forschungsstoffe (Research Chemicals) z.B. MK677, einige Peptide, SARMs usw.
    Welches Gesetz: Einordnung der Behörde je nach Substanz: Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG), Ev. Suchtmittelgesetz (SMG)
    allgemeine Konsequenz: Beschlagnahme, Verwaltungsstrafe (= Verwaltungsrecht), ev. Strafverfahren (= Strafrecht)
    Konsequenz im Sport: Sperre im Sport bei relevanten Substanzen (= Sportrecht)

  5. Nicht zugelassene Arzneimittel z.B. Testosteron aus dem Ausland, Wachstumshormone usw. (nicht in Reinform und  Arzneimittel nicht in Ö erhältlich z.B. Underground Labor)
    Welches Gesetz: Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG)
    allgemeine Konsequenz:Beschlagnahme, Verwaltungsstrafe (= Verwaltungsrecht), ev. Strafverfahren (= Strafrecht)
    Konsequenz im Sport: Sperre im Sport bei relevanten Substanzen (= Sportrecht)
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