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ADBG 2021 - die wichtigsten Änderungen im Überblick

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Das neue, seit 1.1.2021 gültige Anti-Doping Bundesgesetz sieht eine Reihe von Neuerungen, Änderungen und Klarstellungen vor:

Schutz von Whistleblowern (§ 1 Abs 2 Z 11)
 
Die WADA hat infolge der Ereignisse rund um die Bedrohung von Whistleblowern im Zusammenhang mit der Dopingaffäre im russischen Sport einen neuen Anti-Doping Tatbestand eingeführt. Demnach sollen Personen geschützt werden, die Informationen an dafür zuständige Institutionen weiterleiten, welche auf potenzielle Anti-Doping Verstöße, Verstöße gegen die „Code-Compliance“ sowie auf andere Anti-Doping Verstöße hindeuten. 
Zum größtmöglichen Schutz dieser für die Anti-Doping Arbeit immens wichtigen Personengruppe kann nunmehr die Bedrohung sowie die Ausübung von Vergeltung gegenüber solchen Personen sanktioniert werden. Je nach Schwere der Tatbegehung liegt die hierfür vorgesehene Disziplinarmaßnahme bei zwei Jahren bis hin zu einer lebenslangen Sperre. 
 
Besonders schutzbedürftige Personen (§ 2 Z 4) 
 
Unter besonders schutzbedürftige Personen fallen Sportlerinnen, Sportler sowie sonstige natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und, keinem Topsegment eines Testpools angehören sowie noch nie an einem internationalen Wettkampf in einer offenen Kategorie teilgenommen haben oder aus anderen Gründen als dem Alter als nicht geschäftsfähig angesehen werden. Damit wurde der Kreis der bisher im Gesetz verankerten minderjährigen Personen erweitert.
 
Besonders schutzbedürftige Personen profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Sanktionierung von Anti-Doping Verstößen. So darf eine allfällige Disziplinarmaßnahme maximal zwei Jahre betragen und es kann von einer Veröffentlichung der Entscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Informationen abgesehen werden.

Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportler (§ 2 Z 14)
 
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Einführung der Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportler in den Begriffsbestimmungen. Damit reagierte die WADA vor allem auf die Bedenken, dass diese Sportlerinnen und Sportler, die Sport eher als Freizeitbeschäftigung als auf professioneller Ebene betreiben, im Normalfall nicht die Information und Aufklärung zur Anti-Doping Arbeit erhalten und kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten dieser Personen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anti-Doping Regelungen vorliegt. 
 
Das ADBG 2021 regelt nun, dass Sportlerinnen und Sportler, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen
 
a) an keinem internationalen Wettkampf oder Wettkampf auf nationaler Ebene in der Leistungsstufe einer Landesliga oder Landesmeisterschaft oder einer höheren Klasse; oder
b) an nicht mehr als fünf Wettkämpfen auf nationaler Ebene teilgenommen; oder
c) keinem Testpool angehört; oder
d) keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben,
 
als Freizeitsportlerin oder Freizeitsportler definiert werden. 
 
Freizeitsportlerin oder Freizeitsportler profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Sanktionierung von Anti-Doping Verstößen. So darf eine allfällige Disziplinarmaßnahme maximal zwei Jahre betragen und es kann von einer Veröffentlichung der Entscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Informationen abgesehen werden.
 
Substanzen mit Missbrauchspotential (§ 2 Z 28)
 
Die WADA hat auf die immer wieder vorgebrachten Bedenken reagiert, dass der Konsum vom THC, Kokain, MDMA/Ecstasy und Heroin eher ein gesellschaftliches als ein sportliches Problem darstellt. Sollte die Sportlerin oder der Sportler nachweisen können, dass der Konsum der Substanz mit Missbrauchspotential außerhalb des Wettkampfes erfolgte und in keinem Zusammenhang mit der sportlichen Leistungssteigerung stand, beträgt die Standardsperre drei Monate. Eine weitere Reduktion dieser Sperre (bis auf einen Monat) kann erwirkt werden, sofern die Sportlerin oder der Sportler ein von der NADA Austria genehmigtes Rehabilitationsprogramm absolviert. 
 
Dopingprävention (§ 3 bzw. § 24 Abs. 2 Z 13)
 
Mit 1.1.2021 tritt erstmals der "International Standard for Education" in Kraft, mit dem die weltweite Präventionsarbeit geregelt wird. Durch diese Vorgaben sind verbindliche Maßnahmen zu setzen. Mit dem ADBG 2021 werden diese internationalen Vorgaben in Österreich umgesetzt. Je nach Dopingrisiko der jeweiligen Sportart / Disziplin sind von den Sportorganisationen verpflichtende Maßnahmenpakete umzusetzen. 
 
Die NADA Austria übernimmt die Koordinierung dieser Programme und entwickelt gemeinsam mit den Sportorganisationen ein individuelles, maßgeschneidertes Umsetzungspaket, das folgende Eckpunkte umfasst.
 
  • Regelmäßige eLearning-Kurse für Sportlerinnen und Sportler im Testpool, Nationalteam / A-Kader / in den Mannschaften der obersten Liga, im Nachwuchs sowie bei Betreuungspersonen 
  • Regelmäßige Schulung der Sportlerinnen und Sportler im Testpool, Nationalteam / A-Kader / in den Mannschaften der obersten Liga, im Nachwuchs sowie bei Betreuungspersonen.  
  • Information und Schulung der gesamten Delegation vor sportlichen Großereignissen
 
Alle Schulungen dürfen laut ADBG nur von eigens dafür ausgebildeten und zugelassenen Anti-Doping Referentinnen und Referenten durchgeführt werden. Insbesondere der Spitzensportbereich sowie der Nachwuchsbereich in Sportarten / Disziplinen mit hohem Dopingrisiko wird durch das Referententeam der NADA Austria abgedeckt. 
 
Zusätzlich entwickelt die NADA Austria derzeit entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote für Anti-Doping Referentinnen und Referenten bei den Sportorganisationen.
 
Sportorganisationen müssen zudem eine Anti-Doping-Beauftragte oder einen Anti-Doping-Beauftragten ernennen, die oder der jährlich von der NADA Austria geschulte wird und die Umsetzung der Maßnahmenpakete in Abstimmung mit der NADA Austria koordiniert. 

Sportlerinnen- und Sportlerkommission (§ 5 Abs 2 Z 5)
 
Um die Stimme der Aktiven besser in die Anti-Doping Arbeit einzubringen, wird bei der NADA Austria eine Sportlerinnen- und Sportlerkommission eingerichtet. Wie bei allen anderen Kommissionen der NADA Austria werden die Hälfte der Mitglieder Frauen sein.
 
Aufnahme von Mannschaften in den Nationalen Testpool (§ 9 Abs 5)
 
Mit dem ADBG 2021 werden Mannschaften (erneut) in den Nationalen Testpool aufgenommen. Demnach gibt es nunmehr neben dem bereits bestehenden Top- sowie Basissegment ein weiteres, nämlich das Mannschaftssegment. Davon sind nicht alle Mannschaften in Österreich betroffen, sondern nur jene der höchsten Spielklasse sowie jene der zweithöchsten Spielklasse in Sportarten, die in Österreich von besonderer Bedeutung sind. Zusätzlich wird unter diesen eine sportartbezogene Risikoabschätzung durchgeführt sowie deren konkrete Leistungsentwicklung berücksichtigt. Die Sportorganisationen haben selbst angemessene und wirksame Sanktionsmechanismen in ihrem Reglement im Falle eines Verstoßes von Mannschaften gegen die Verpflichtungen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool ergeben, festzusetzen (z.B. Meldepflichtverstöße). 
 
Einvernehmliche Beilegung (§ 19)
 
Bei einer „einvernehmlichen Beilegung“ können die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR), die Sportlerin oder der Sportler oder die sonstige Person sowie die WADA ein Anti-Doping Verfahren durch Vereinbarung beilegen, indem im Vorhinein bereits die jeweiligen Konsequenzen, nach Überprüfung der Umstände des Falles, festgelegt werden. Gegen diese Vereinbarung steht, nach Akzeptanz seitens der Sportlerin oder des Sportlers, kein Rechtsmittel zur Verfügung.
 
Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte (§ 27)
 
Ärztinnen oder Ärzte bzw. Zahnärztinnen oder Zahnärzte müssen ihre Patientinnen bzw. Patienten darüber informieren, falls die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt, sobald sich die Patientin oder der Patient als Sportlerin oder Sportler deklariert hat bzw. wenn das medizinische Fachpersonal für einen Sportverein oder eine Sportorganisation im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 tätig wird. Auf Verlangen der Sportlerin bzw. des Sportlers muss eine Bestätigung darüber ausgestellt werden.
 
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