Die nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz und dem Gesellschaftsvertrag der NADA Austria den Gesellschafter:innen vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst. Die ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. Die Gesellschafter:innen der NADA Austria sind:
Zur Unterstützung ihrer Aufgaben hat die NADA Austria auf der Grundlage des Anti-Doping Bundesgesetzes fünf Kommissionen eingerichtet:
Sportlerinnen- und Sportlerkommission [de/nada-austria/organisation/marketshow-sportlerinnen-und-sportlerkommission]
Die Sportlerinnen- und Sportlerkommission unterstützt die NADA Austria bei der Umsetzung von Anti-Doping-
Regelungen. Die Mitglieder der Sportlerinnen- und Sportlerkommission werden auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
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Ethikkommission [de/nada-austria/organisation/marketshow-ethikkommission]
Die Ethikkommission unterstützt die NADA Austria bei Maßnahmen und Projekten der Information und Prävention. Die Mitglieder der Ethikkommission werden auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
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Auswahlkommission [de/nada-austria/organisation/marketshow-auswahlkommission]
Die Auswahlkommission unterstützt die NADA Austria bei der Erstellung des Dopingkontrollplans und berät sie bei der Auswahl der zu kontrollierenden Sportler:innen. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden für zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
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Ärztinnen- und Ärztekommission [de/nada-austria/organisation/marketshow-aerztinnen-und-aerztekommission]
Die Ärztinnen- und Ärztekommission entscheidet über Anträge auf medizinische Angelegenheiten und berät die NADA Austria in medizinischen Angelegenheiten. Die Mitglieder der Ärztinnen- und Ärztekommission werden auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
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Veterinärmedizinische Kommission [de/nada-austria/organisation/marketshow-veterinaermedizinische-kommission]
Die Veterinärmedizinische Kommission berät die NADA Austria in veterinärmedizinischen Angelegenheiten. Die Mitglieder der Veterinärmedizinischen Kommission werden auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
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