VerfahrensablaufVerfahrensablauf bei der Rechtskommission1. Die Rechtskommission leitet ein Verfahren nur auf schriftlichen Antrag der NADA Austria ein und führt sodann das Verfahren von amts wegen durch. 2. Eine mündliche Verhandlung ist binnen 8 Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages der NADA Austria auszuschreiben. Das Verfahren vor der Rechtskommission ist nicht öffentlich. 3. Die Rechtskommission hat den Beschuldigten über die Verfahrenseinleitung zu informieren. Der Beschuldigte kann sich durch einen Vertreter, insbesondere einem berufsmäßigen Parteienvertreter, verteidigen lassen, eine schriftliche Stellungnahme einbringen bzw. die Aufnahme aller für seine Entlastung dienenden Beweise beantragen. Er kann aber auch auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Auch kann in seiner Abwesenheit die mündliche Verhandlung durchgeführt werden, sofern ihm davor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben wurde. 4. Von der Einleitung, Durchführung bzw. Abschluss des Verfahrens vor der Rechtskommission sind darüber hinaus auch der entsprechende Bundessportfachverband, internationale Fachverband, die World Anti Doping Agency (WADA) bzw. die NADA Austria zu informieren bzw. können diese eine Stellungnahme abgeben sowie bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. 5. Die Rechtskommission kann den Beschuldigten freisprechen oder für schuldig erkennen. Auch kann der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden. 6. Die Entscheidungen der Rechtskommission werden nach Abschluss der mündlichen Verhandlung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Es erfolgt noch eine gesonderte schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. 7. Sollte im Rahmen des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung von der Rechtskommission festgestellt werden, dass möglicherweise strafbare Handlungen begangen wurden, z.B. Verstöße gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, hat diese eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. 8. Gegen Entscheidungen der Rechtskommission steht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung an die unabhängige Schiedskommission offen. Der Überprüfungsantrag ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung bei der Unabhängigen Schiedskommission einzubringen.
Verfahrensablauf bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK)1. Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung der Rechtskommission der NADA Austria 2. Überprüfungsantrag an die Unabhängige Schiedskommission (USK) durch "Betroffenen" (z.B. Sportler, Mannschaft) a) einzubringen bei der Geschäftsstelle der USK (bei NADA Austria) Schriftliche Aufforderung durch den Vorsitzenden der USK an die Geschäftsführung der NADA Austria und den zuständigen Bundessportfachverband, zur Stellungnahme mit Fristsetzung. Fristsetzung: Innerhalb von 4 Wochen (ab (1) Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung der Rechtskommission der NADA Austria) 3. Weitere Vorbereitungsmaßnahmen:
Fristsetzung: Innerhalb von 21 Tagen (3 Wochen) (ab (2) Überprüfungsantrag an die Unabhängige Schiedskommission) 4. Entscheidungsfindung
Fristsetzung: innerhalb von 6 Wochen (ab (2) Überprüfungsantrag an die Unabhängige Schiedskommission) Anmerkungen
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