Doping bei TierenAuch in Sportarten, in denen Tiere (z.B. Pferde oder Hunde) maßgeblich beteiligt sind, kommt es immer wieder zu Versuchen, die Leistung mit verbotenen Mitteln und Methoden zu steigern. 1866 wurde das Doping von Pferden erstmals erwähnt. Vor diesem Zeitpunkt gibt es bereits Geschichten von römischen Wagenlenkern, die ihrem Pferd ein Wasser-Honiggemisch verabreichten, um ihre Schnelligkeit zu steigern. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts gab es aber noch kein leistungssteigerndes Doping. Man kannte nur das leistungsmildernde Doping, auch Paradoping genannt. So wurde z.B. ein Konkurrenzpferd vergiftet, um die eigenen Siegchancen zu erhöhen oder das eigene Pferd vergiftet und das Geld auf einen Konkurrenten gesetzt. 1910 wurde in Österreich erstmals das Doping bei Pferden nachgewiesen.
Gesetzliche BestimmungenIn § 20 des Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 146/2009 ist festgelegt: § 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen. (4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. (5) § 4 Abs. 2 Z 5 und § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist. |