Gesetzliche GrundlagenAnti-Doping Bundesgesetz[image:ADBG] Das Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 146/2009 (PDF[image:]Größe: 151.12 KB) [http://www.nada.at/files/doc/Gesetze/Gesamtfassung-ADBG-2007.pdf] legt in Österreich zusätzlich zum Welt Anti-Doping Code die Anti-Doping Bestimmungen fest. Neben einer ganzen Reihe von sportrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen sind in § 4 die Aufgaben und Tätigkeiten der NADA Austria festgelegt:
4. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine fachlich geeignete Einrichtung vertraglich mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Diese sind insbesondere:
Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport kundzumachen. (2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:
Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind (3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51/1999, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden. (4) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen. (5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr (6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.
Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag der NADA AustriaPräambelGemäß § 4 Abs. 8 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma "Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH" sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler. Aus Gründen der Effizienz wollen sich die Länder bei der Umsetzung der in ihrem Bereich fallenden Maßnahmen zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen ebenfalls dieser Gesellschaft bedienen. 1 FirmaDie Firma der Gesellschaft lautet: "Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH" oder kurz "NADA Austria". 2 Sitz
3 Gegenstand des Unternehmens1. Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der Aufgaben, die nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder nach landesgesetzlichen Regelungen vergleichbaren Einrichtungen obliegen. Dies sind insbesondere:
4 Dauer der GesellschaftDie Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31. Dezember. Die weiteren Geschäftsjahre fallen mit den Kalenderjahren zusammen. 5 Organe der GesellschaftOrgane der Gesellschaft sind:
6 Besondere Einrichtungen der GesellschaftDer (die) Geschäftsführer hat (haben) für folgende Aufgaben, nachstehende Gremien entsprechend dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 einzurichten und zur Entscheidung heranzuziehen:
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