Medizinische AusnahmegenehmigungAuch Sportler können krank oder verletzt werden und haben ein Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung. Allerdings gilt besondere Vorsicht bei der Einnahme von Medikamenten bzw. bei deren Verabreichungsart, da von über 12.000 Medikamenten des Austria Codex ca. 2.000 auf der Verbotsliste stehen. Eine rasche und einfache Überprüfung von österreichischen Medikamenten ermöglicht die Medikamentenabfrage der NADA Austria: www.nada.at/medikamentenabfrage [http://www.nada.at/de/menu_2/medizin/medikamentenabfrage_alt/] Für den Fall, dass der behandelnde Arzt ein Medikament, dessen Substanz (Wirkstoff) oder Anwendungs-Methode auf der Verbotsliste steht, für dringend notwendig erachtet und es keine geeignete therapeutische Alternative gibt, muss der Sportler (nicht der Arzt!) unverzüglich ein entsprechendes Ansuchen um eine medizinische Ausnahmegenehmigung (Therapeutic Use Exemption - TUE) an die NADA Austria senden. Bitte verwenden Sie das entsprechende TUE-Antragsformular (PDF[image:]Größe: 236.04 KB) [http://www.nada.at/files/doc/Formulare/Formular_TUE.pdf]. Beachten Sie die gesetzlich geregelte Bearbeitungsdauer für Anträge von bis zu 21 Tagen. Achtung:
AntragskriterienFür einige Behandlungen bzw. Krankheitsbilder gibt es spezielle Informationsblätter zu den Antragskriterien:
Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) bietet eine Reihe von weiteren Antragskriterien [http://www.nada.at/de/menu_main/service/download/docfolder-tue-richtlinien] (auf Englisch)
VorgangsweiseZur Übersicht finden Sie hier ein Schema zum Ablauf des Ansuchens um Ausnahmegenehmigung (PDF[image:]Größe: 99.89 KB) [http://www.nada.at/files/doc/TUE-Richtlinien/Schema-TUE.pdf]
Gesetzliche BestimmungenIn § 8 des Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 146/2009 ist festgelegt: § 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportfachverbandes vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach den Regelungen dieses Standards zulässig. (3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 3) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex. (4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich (5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht. (6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung ist nur (7) Wird keine Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren. |