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6. Aufhebung oder Minderung einer Sperre aufgrund außergewöhnlicher Umstände

Kein Verschulden bzw. keine Fahrlässigkeit

Weist ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden bzw. keine Fahrlässigkeit trifft, so wird die ansonsten geltende Sperre aufgehoben. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs) aufgrund des Nachweises eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Marker oder Metaboliten vor, muss der Athlet ebenfalls nachweisen, wie der verbotene Wirkstoff in seinen Organismus gelangte, damit die Sperre reduziert wird.

Kein grobes Verschulden bzw. grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Athlet in einem Einzelfall nachweist, dass ihn weder grobes Verschulden noch grobe Nachlässigkeit trifft, kann die Dauer der Sperre gemindert werden, allerdings darf die geminderte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten anwendbaren Mindestdauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Dauer der Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel geminderte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahren. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten oder Marker) aufgrund des Nachweises eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Marker oder Metaboliten vor, muss der Athlet ebenfalls nachweisen, wie der verbotene Wirkstoff in seinen Organismus gelangte, damit die Sperre aufgehoben wird.

Wesentliche Unterstützung bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Eine Anti-Doping-Organisation, die für das Ergebnismanagement im Falle eines Verstoßes gegen eine Anti-Doping-Bestimmung zuständig ist, kann vor einem endgültigen Rechtsbehelfsentscheid oder vor dem Ablauf der Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs einen Teil einer in einem Einzelfall verhängten Sperre aussetzen, wenn der Athlet oder eine andere Person einer Anti- Doping-Organisation, Strafrechtsbehörde oder Berufs- Disziplinarorganisation wesentliche Unterstützung geleistet hat, auf Grund derer die Anti-Doping-Organisation den Anti-Doping-Verstoß einer anderen Person aufdeckt oder nachweist oder auf Grund derer ein Strafrechts- oder Disziplinarorgan eine Straftat oder den Verstoß gegen berufsethische Regeln seitens einer anderen Person aufdeckt oder nachweist.

Das Maß, in dem die ansonsten gültige Dauer der Sperre ausgesetzt werden darf, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, den der Athlet oder eine andere Person begangen hat, und danach, wie wichtig die vom Athleten oder der anderen Person geleistete wesentliche Unterstützung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Doping im Sport ist. Die ansonsten gültige Dauer der Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen.

Eingeständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Wenn ein Athlet oder eine andere Person freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen eingesteht, bevor ihm oder ihr eine Probenahme angekündigt wurde, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachweisen und wenn dieses Eingeständnis zu dem Zeitpunkt den einzigen zuverlässigen Nachweis des Verstoßes darstellt, kann die Dauer der Sperre verringert werden, muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten geltenden Sperrdauer betragen.



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