5. Aufhebung oder Minderung der Sperre bei speziellen Wirkstoffen und aufgrund bestimmter Umstände
Wenn ein Athlet oder eine andere Person nachweisen kann, wie ein spezieller Wirkstoff in seinen Organismus oder in seinen Besitz gelangt ist und dass mit dem speziellen Wirkstoff nicht beabsichtigt war, die sportliche Leistung des Athleten zu steigern oder die Verwendung eines leistungssteigernden Wirkstoffs zu maskieren, so wird die ausgeführte Sperre wie folgt ersetzt:
Sanktion:
Für den ersten Verstoß: Mindestens eine Abmahnung und keine Sperre bei künftigen Wettkampfveranstaltungen, und höchstens eine zweijährige Sperre.