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3. Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 (Weigerung oder Versäumnis, eine Probe abzugeben) oder Artikel 2.5 (Unzulässige Einflussnahme bei Dopingkontrollverfahren) beträgt die Dauer der Sperre:Sanktion:

  • Für den ersten Verstoß: zweijährige (2-jährige) Sperre
  • Für den zweiten Verstoß: lebenslange Sperre

Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 (Inverkehrbringen oder versuchtes Inverkehrbringen) oder Artikel 2.8 (Verabreichung oder versuchte Verabreichung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) kann die im folgenden beschriebene Sperre verhängt werden. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonders schwerwiegender Verstoß. Wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen führt das zu einer lebenslangen Sperre für Athletenbetreuer. Darüber hinaus werden beträchtliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder 2.8, bei denen auch nicht den Sport betreffende Gesetze und Vorschriften verletzt werden, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden.

Sanktion:

  •  mindestens vierjährige (4-jährige) bis lebenslange Sperre



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