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2. Sperre wegen des Vorhandenseins, der Anwendung oder dem Versuch der Anwendung bzw. des Besitzes verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden.

Für den Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Stoffwechselprodukte oder Marker im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit der Sportlerin oder des Sportlers), Artikel 2.2 (die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode) oder Artikel 2.6 (der Besitz eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode) wird die folgende Sperre verhängt:

Sanktion:

  • Für den ersten Verstoß: zweijährige (2-jährige) Sperre
  • Für den zweiten Verstoß: lebenslange Sperre


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