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Anti-Doping Rechtskommission

Die Aufgaben und Verfahren der Anti-Doping Rechtskommission

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Die Anti-Doping Rechtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Von diesen müssen drei Mitglieder ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen, ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein.

Die Mitglieder der Rechtskommission werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist weiters ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen.

Der Bundessportfachverband, für den die Rechtskommission der NADA zu entscheiden hat, hat jedoch das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Anti-Doping Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften - ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden - eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.

Die Anti-Doping Rechtskommission ist für die Einleitung, Durchführung und Verhängung von nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen bei Verdacht auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen zuständig.

Die Mitglieder der Anti-Doping Rechtskommission sind in der Ausübung dieser Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit als Mitglied der Anti-Doping Rechtskommission bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Die Anti-Doping Rechtskommission leitet ein Verfahren nur auf schriftlichen Antrag der NADA Austria ein und führt sodann das Verfahren von amts wegen durch. Eine mündliche Verhandlung ist binnen 8 Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages der NADA Austria auszuschreiben.

Das Verfahren vor der Anti-Doping Rechtskommission ist nicht öffentlich.

Die Anti-Doping Rechtskommission hat den Beschuldigten über die Verfahrenseinleitung zu informieren. Der Beschuldigte kann sich durch einen Vertreter, insbesondere einen berufsmäßigen Parteienvertreter, verteidigen lassen, eine schriftliche Stellungnahme einbringen bzw. die Aufnahme aller für seine Entlastung dienenden Beweise beantragen. Er kann aber auch auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Auch kann in seiner Abwesenheit die mündliche Verhandlung durchgeführt werden, sofern ihm davor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben wurde.

Von der Einleitung, Durchführung bzw. Abschluss des Verfahrens vor der Anti-Doping Rechtskommission sind darüber hinaus auch der entsprechende Bundessportfachverband, internationale Fachverband, die World Anti Doping Agency (WADA) bzw. die NADA Austria zu informieren bzw. können diese eine Stellungnahme abgeben sowie bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein.

Die Entscheidungen der Anti-Doping Rechtskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Anti-Doping Rechtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder und ihr Vorsitzender anwesend oder durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten ist.

Die Anti-Doping Rechtskommission kann den Beschuldigten freisprechen oder für schuldig erkennen. Auch kann der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden.

Die Entscheidungen der Anti-Doping Rechtskommission werden nach Abschluss der mündlichen Verhandlung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Eine gesonderte schriftliche Ausfertigung der Entscheidung folgt.

Gegen Entscheidungen der Anti-Doping Rechtskommission steht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung an die Unabhängige Schiedskommission offen. Der Überprüfungsantrag ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung bei der Unabhängigen Schiedskommission einzubringen.

Sollte im Rahmen des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung von der Anti-Doping Rechtskommission festgestellt werden, dass möglicherweise strafbare Handlungen begangen wurden, z.B. Verstöße gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, hat diese eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.