Die Rechtskommission
Aufgaben und Verfahren der Rechtskommission
Seit 1.7.2008 hat die als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung beauftragte NADA Austria für den jeweils zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen.
Die NADA Austria hat zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen in erster Instanz die Rechtskommission heranzuziehen.
Gesetzliche Bestimmungen
In § 4 bzw. § 15 des Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 146/2009 sind die Aufgaben und Tätigkeiten der Rechtskommission der NADA Austria festgelegt:
§ 4 (2)
5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines) und dem zuständigen Bundessportfachverband zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 2 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat - ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden - das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens an Stelle eines bestimmten Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und an Stelle dessen Ersatzmitglieds eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.
(7) Sportler, denen eine versäumte Kontrolle (§ 1a Z 20) oder Meldepflichtverletzung (§ 1a Z 11) zur Last gelegt wird, haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von diesem Vorwurf bei der Rechtskommission den Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob dieser Vorwurf zu Recht besteht, anderenfalls das Versäumnis als unbestritten gilt.
(8) Die Rechtskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf einer Genehmigung des Leiters der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Vor Genehmigung hat der Leiter ein allenfalls bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bestehendes beratendes Gremium zu hören. Der Vorsitzende hat die zur Vorbereitung der Sitzung der Kommission erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die Verfahrensanordnungen zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit Einleitung des Verfahrens den Parteien bekannt zu geben.
(9) Die Rechtskommission kann ohne Anhörung gemäß Abs. 2 eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Erhebt innerhalb von vier Wochen der Betroffene oder zuständige Bundessportfachverband dagegen schriftlich Einspruch, tritt die vorläufige Entscheidung außer Kraft und die Rechtskommission hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird rechtzeitig kein Einspruch erhoben, ist die Entscheidung endgültig. § 17 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Mitglieder der Rechtskommission
Vorsitzender
- derzeit vakant
Weitere ständige Mitglieder
-
Juristische Mitglieder
derzeit vakant
derzeit vakant
-
Pharmazie/Toxikologie
derzeit vakant
-
Sportmedizin
derzeit vakant
Ersatzmitgllieder
- derzeit vakant (Vorsitzender)
- derzeit vakant (Juristisches Mitglied)
- derzeit vakant (Juristisches Mitglied)
- derzeit vakant (Pharmazie/Toxikologie)
- derzeit vakant (Sportmedizin)
Kontakt
Tel.: +43 1 319 97 00
Email: rechtskommission@nada.at