Änderungen im Anti-Doping Bundesgesetz ab 1.1.2010
Der neue WADA (World Anti-Doping Agency) Code 2009 sowie die angeschlossenen Internationalen Standards der WADA sind mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten. Mit 1. Jänner 2010 wurden auch das Anti-Doping Bundesgesetzes 2007, das Strafgesetzbuch und das Arzneimittelgesetz novelliert.
In den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Sie bestmöglich über die wichtigsten Neuerungen informieren:
I. Arzneimittelgesetz
Änderung des Arzneimittelgesetzes dahingehend, dass in Packungsbeilagen von Arzneimitteln, die verbotene Wirkstoffe nach dem WADA-Code enthalten, ein entsprechender Hinweis aufzunehmen ist, um Sportler und Ärzte besser zu informieren. (vgl. AMG Artikel 2)
II. Strafgesetzbuch
Mit der Erweiterung des § 147 Abs. 1 ist in Hinkunft zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der jeweils aktuellen Verbotsliste, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht. Der Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre. (vgl. STGB § 147 Abs. 1a)
III. Anti-Doping Bundesgesetz
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Übernahme der Begriffsbestimmungen aus dem WADA-Code 2009 und Harmonisierung des Gesetzes mit dem WADA-Code 2009. (vgl. ADBG 2007 - §1)
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Verstärktes Augenmerk auf Dopingprävention. (vgl. ADBG 2007 - §2)
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Lebenslänglicher Ausschluss wegen Dopingvergehen gesperrter erwachsener Sportler und Betreuungspersonen von der Bundessportförderung. (vgl. ADBG 2007 - §3)
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Rückzahlung von an Sportler ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Bundessportförderungsmittel. Die Rückzahlung kann (teilweise) ausgesetzt werden, wenn Milderungsgründe in die Sperre eingeflossen sind oder Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere geleistet wurde (vgl. ADBG 2007 - §3)
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Gliederung des Nationalen Testpools entsprechend dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 der WADA mit den damit verbundenen abgestuften Pflichten der Testpoolsportler zur Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes an die NADA Austria. (vgl. ADBG 2007 - §5 bzw. §19)
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Entlastung der Bundessportfachverbände von der Einbringung der Kosten des Dopingkontrollverfahrens, diese können nun direkt dem sanktionierten Sportler auferlegt werden. (vgl. ADBG 2007 - §6)
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Möglichkeit der retroaktiven Genehmigung für medizinische Ausnahmegenehmigungen. Sämtliche Testpoolsportler müssen den TUE-Antrag vor einer allfälligen Anwendung verbotener Wirkstoffe oder Methoden stellen (und selbstverständlich eine Genehmigung abwarten - außer in Notfällen). Nicht-Testpoolsportler müssen den TUE-Antrag erst in Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren stellen. Die Einnahme von verbotenen Arzneimitteln oder die Anwendung von verbotenen Methoden muss in diesem Fall zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch entsprechende medizinische Befunde belegt sein. (vgl. ADBG 2007 - §8)
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Dopingkontrollen, die abweichend vom Internationalen Standard für Dopingkontrollen durchgeführt wurden, sind in Hinkunft nur dann ungültig, wenn sie Auswirkungen auf das Analyseergebnis der Dopingproben haben können. (vgl. ADBG 2007 - §11)
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Verkürzung der Frist auf fünf Kalendertage für den Antrag auf Analyse der B-Probe um Verzögerungen in der Analyse entgegenzuwirken. (vgl. ADBG 2007 - §14)
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Die Rechtskommission der NADA Austria entscheidet für den jeweils betroffenen Fachverband. Nunmehr hat auch der Bundessportfachverband das Recht, Entscheidungen der Rechtskommission der NADA Austria (insbesondere Freispruch, etc.) bei der Unabhängigen Schiedskommission zu beeinspruchen. (vgl. ADBG 2007 - §17)
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Einjährige Sperrfrist, statt wie bisher 6 Monate, für des Dopings überführten Sportler zur Teilnahme an Wettkämpfen, wenn sie mit der aktiven Laufbahn wieder beginnen, damit sie in der Aufbauphase für die Wettkämpfe wieder regelmäßig Dopingkontrollen unterzogen werden können. (vgl. ADBG 2007 - §18).
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Ausschluss von Personen zur Betreuung von Sportlern über vier Jahre nach Ende der wegen eines Dopingvergehens gegen sie verhängten Sperre. (vgl. ADBG 2007 - §18)
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Verbesserung der rechtlichen Möglichkeiten für Maßnahmen der Zollbehörden bei der Einfuhr von Dopingmitteln. (vgl. ADBG 2007 - §22b)
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Schaffung einer Rechtsgrundlage für die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und der NADA Austria im Kampf gegen Doping (vgl. ADBG 2007 - §22b bzw. §22c)
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Information der zuständigen Behörden zur Verhängung von beruflichen Sanktionen, wenn Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Inhaber von Fitnessstudios usw. an Dopingvergehen mitgewirkt haben. (vgl. ADBG 2007 - §22d)