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Medizinische Ausnahmegenehmigung

Standardverfahren

Vorgehensweise

Beta-2-Agonisten

Glukokortikosteroide

Gesetzliche Bestimmungen


Für den Fall, dass der behandelnde Arzt ein Medikament für dringend notwendig erachtet, dessen Substanz (Wirkstoff) oder Methode auf der Verbotsliste steht, muss der Sportler (nicht der Arzt!) unverzüglich ein entsprechendes Ansuchen um medizinische Ausnahmegenehmigung  (Therapeutic Use Exemption - TUE) an die NADA Austria senden.

Das entsprechende Link öffnet in externem Fenster:  Formular (TUE -Standard) steht auf der Homepage zum Download bereit. Bitte beachten Sie, die gesetzlich geregelte Bearbeitungsdauer für Anträge von bis zu 21 Tagen.

Standardverfahren

Für chronische Erkrankungen und die systemische Verabreichung (orale, rektale, intravenöse oder intramuskuläre) muss ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt werden.

Seit 1. Jänner 2009 gibt es für die Anwendung inhalativer Beta-2-Agonisten und die nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden kein "vereinfachtes Verfahren" mehr.

Die Kritierien für eine Reihe von Krankheitsbildern finden Sie hier

Vorgangsweise

Einen schematischen Ablauf des Ansuchens um Ausnahmegenehmigung finden sie Link öffnet in externem Fenster:  hier.

Das vollständig ausgefüllte Formular ist über den Fachverband an die NADA Austria zu senden bzw. bei "internationalen Sportlern" an den Fachverband zur Weiterleitung an den internationalen Verband. Bitte beachten Sie, dass die Internationalen Fachverbände die national ausgestellten Medizinischen Ausnahmegenehmigungen nicht akzeptieren müssen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Nationalen bzw. Internationalen Fachverband.

Zweckmäßig ist das gemeinsame Ausfüllen des Formulars durch Sportler und behandelnden Arzt, da dieser ohnehin Angaben zur Diagnose und Therapie anführen und die Notwendigkeit der vorgesehenen Therapie mit verbotenen Substanzen begründen muss.

Diagnose und Therapie sollten nach wissenschaftlichen Kriterien stimmig sein. Die NADA Austria kann weitere Gutachten hinzuziehen, die Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Medizinische Kommission hat sich an den von der WADA vorgegebenen Kriterien (Link öffnet in externem Fenster: standard_for_TUE_09_deutschInternational Standard for Therapeutic Use Exemptions) zu orientieren.

Das Original der Medizinischen Ausnahmegenehmigung erhält der Sportler selbst, eine Kopie ergeht an den nationale Fachverband. "Internationale Sportler" müssen die vom Internationalen Fachverband erhaltene Ausnahmegenehmigung zur Kenntnis an die NADA Austria weiterleiten.

Rückwirkende Ausnahmegenehmigungen sind nur für Notfallbehandlungen bzw. Nicht-Testpool-Sportler möglich. (Näheres dazu in Änderungen ab 2010)

Athleten müssen unbedingt eine Kopie der Genehmigung des Ausnahmeansuchens zur Vorlage bei einer Dopingkontrolle mit sich führen. 

Beta-2-Agonisten

Athleten aller Testpools (RTP, NTP, ATP) müssen für die Anwendung von Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) nach dem Inter-nationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen eine Genehmigung nach dem Standardverfahren beantragen oder eine Declaration of Use ausfüllen. (Näheres dazu in Änderungen ab 2010)

Achtung: Ab 2010 ist für Salbutamol und Salmeterol nur mehr eine Link öffnet in externem Fenster: DoUDeclaration of Use erforderlich.

 

Glukokortikosteroide

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie systemisch (oral, rektal, intravenös oder intramuskulär) verabreicht werden (TUE).

Gemäß dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung muss eine nicht-systemische Anwendung (intraartikulär, periartikulär, peritendinös, epidural, intradermal und inhalativ) mit Ausnahme der unten genannten, mittels Declaration of Use (DoU) gemeldet werden.

Topisch verabreichte Präparate bei Erkrankungen des Ohres, der Wangen, der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches, der Nase, der Augen und des äußeren Afters sind nicht verboten und bedürfen keiner Form der Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung.


Gesetzliche Bestimmungen

In § 8 des Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 146/2009 ist festgelegt:

§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportfachverbandes vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,
  2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
  3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
  4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
  5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach den Regelungen dieses Standards zulässig.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 3) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich
war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung ist nur
dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.

(7) Wird keine Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren.