Dopingkontrolle
Die Dopingkontrolle ist eines der wichtigsten Instrumente im Anti-Doping-Kampf. Von ihrer Analyse und den entsprechenden Ergebnissen geht sicherlich die größte Abschreckungswirkung für potentielle Doper aus. Es gibt die Möglichkeit von Wettkampfkontrollen (in-competition) und Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen (out-of-competition). Bevorzugtes Probenmaterial ist Urin, in Zukunft werden aber auch verstärkt Blutkontrollen gezogen, da einige Dopingmittel nur im Blut nachgewiesen werden können.
Ablauf einer Dopingkontrolle
Auswahl der Athleten
Die Auswahl der Athleten basiert auf den Anforderungen der verantwortlichen Anti-Doping- Organisation. Die Auswahl kann nach dem Zufallsprinzip oder anhand festgelegter Kriterien (z.B. der nach Wettkampfende erreichten Platzierung), aber auch ganz gezielt erfolgen (target testing, intelligent testing).
Die NADA Austria hat für die Erstellung des Dopingkontrollplans eine Auswahlkommission eingerichtet. Die Aufgabe dieser Kommission ist es, auf der Basis objektiver und nachvollziehbarer Kriterien, Vorgaben für eine effektive und intelligente Auswahl der Dopingkontrollen zu erstellen und diese regelmäßig den neuesten Erkenntnissen anzupassen.
Beauftragung des Dopingkontrollteams
Die Dopingkontrollore erhalten von der verantwortlichen Anti-Doping Organisation den Auftrag, den bzw. die ausgewählten Athleten in einem bestimmten Zeitraum zu testen.
Der Auftrag zu einer Dopingkontrolle kann von einer Nationalen Anti-Doping Agentur, der WADA oder dem zuständigen Internationalen Fachverband kommen.
Diesem Auftrag liegen die vom Athleten angegebenen Aufenthaltsmeldungen bei, aufgrund derer der Dopingkontrollor seinen Auftrag erfüllen kann. Kann die Kontrolle nicht durchgeführt werden, weil der zu testende Athlet nicht zu der von ihm angegebenen Zeit am von ihm angegebenen Ort auffindbar ist, so bedeutet dies in der Regel ein "Kontrollversäumnis" (vgl. Meldepflichten).
1. Benachrichtigung / Aufforderung
Der Dopingkontrollor oder eine Aufsichtsperson (Chaperon) setzt den Athleten darüber in Kenntnis, dass er für die Dopingkontrolle ausgewählt wurde. Dabei werden dem Athleten der offizielle Ausweis und der Auftrag zur Dopingkontrolle vorgelegt und mitgeteilt, im Auftrag welcher Einrichtung die Probennahme erfolgt.
Der Athlet wird über seine Rechte und Pflichten bzw. allfällige Änderungen beim Ablauf der Dopingkontrolle aufgeklärt, einschließlich des Rechts, während des gesamten Verfahrens eine Vertrauensperson zur Seite zu haben. 
Der Athlet wird gebeten, durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass er über die bevorstehende Dopingkontrolle in Kenntnis gesetzt wurde. Im Falle eines minderjährigen oder eines, in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Athleten kann auch eine dritte Partei benachrichtigt werden und bei der Dopingkontrolle anwesend sein.
Ein Nichterscheinen zur Kontrolle oder eine Verweigerung kann wie ein positives Testergebnis sanktioniert werden.
2. Ort der Dopingkontrolle
Nach erfolgter Benachrichtigung steht der Athlet ständig unter Aufsicht und sollte sich so schnell wie möglich, und innerhalb der durch das Dopingkontrollteam festgesetzten Frist, beim Ort der Dopingkontrolle melden.
Für den Fall einer Pressekonferenz, den Abschluss einer Trainingseinheit, o.ä. kann der Dopingkontrollor dem Athleten ein verspätetes Erscheinen bei der Dopingkontrollstation zugestehen; der Athlet wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens der Probennahme von einem Dopingkontrollor oder einer Aufsichtsperson begleitet und beaufsichtigt.
Der Athlet wird gebeten, sich per Lichtbildausweis auszuweisen, und erhält Gelegenheit, seinen Flüssigkeitshaushalt auszugleichen. Die Athleten treffen eigenverantwortlich die Entscheidung darüber, was sie trinken wollen.
Blutentnahme:
Der Dopingkontrollor stellt sicher, dass der Athlet angenehme Bedingungen vorfindet, z.B. die Möglichkeit, mindestens zehn Minuten vor Abgabe der Probe eine entspannte Haltung einnehmen zu können. Vor der Blutentnahme sollte der Athlet nach Möglichkeit keine Nahrung oder Flüssigkeit zu sich nehmen.
3. Auswahl des Behältnisses zur Probennahme

Der Athlet selbst wählt aus einer Reihe einzeln versiegelter Behältnisse eines für sich aus. Der Athlet stellt sicher, dass das Behältnis unbeschädigt ist und keinerlei Anzeichen einer unzulässigen Einflussnahme aufweist.
4. Abgabe der Probe
Die bereitgestellte Probe soll der erste abgegebene Urin des Athleten nach der Benachrichtigung sein, d.h. der Athlet sollte vor Abgabe der Probe keinen Urin abgeben (z.B. unter der Dusche).
Während der Bereitstellung der Probe dürfen sich nur der Athlet und ein Dopingkontrollor des gleichen Geschlechts im Raum der Probenabgabe aufhalten. Im Falle minderjähriger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Athleten darf ausschließlich auf deren Wunsch auch eine Vertrauensperson im Raum der Probenabgabe zugegen sein.
Wenn möglich stellt der Dopingkontrollor/Chaperon sicher, dass sich der Athlet vor der Abgabe der Probe gründlich die Hände wäscht, gegebenenfalls lässt er den Athleten Handschuhe tragen.
Die Athleten müssen sich im Bereich von der Mitte des Oberkörpers bis zu den Knien und von den Händen bis zu den Ellbogen jeglicher Kleidung entledigen. Dies erlaubt dem Dopingkontrollor, ungehindert zu beobachten, wie der Urin den Körper des Athleten verlässt.
Diese Art der Probenabgabe soll sicher stellen, dass es sich tatsächlich um den eigenen Urin des Athleten handelt, und dazu beitragen, mögliche Manipulationen der Urinprobe zu verhindern. Während des gesamten Verfahrens behält der Athlet die vollständige Kontrolle über seine Probe, es sei denn der Athlet benötigt Hilfe aufgrund einer Behinderung.
Das entnommene Probenmaterial ist ab dem Zeitpunkt der Dopingkontrolle im Besitz der für die Kontrolle verantwortlichen Anti-Doping-Organisation. Proben können über lange Zeit aufbewahrt werden und durch Auftrag der verantwortlichen Anti-Doping-Organisation erneut nach den aktuellsten Erkenntnissen der Analytik untersucht werden.
Blutentnahme:
Der Verantwortliche für die Blutentnahme reinigt die Haut mit einem sterilen Desinfektionstuch oder -tupfer an einer Stelle, die den Athleten bzw. seine Leistung möglichst nicht beeinträchtigt, und verwendet gegebenenfalls einen Stauschlauch. Der Verantwortliche für die Blutentnahme entnimmt die Blutprobe einer oberflächlichen Vene und leitet sie in ein Röhrchen.
Es werden mindestens zwei Röhrchen befüllt, die spätere A- und B-Probe. Falls verwendet, wird der Stauschlauch unmittelbar nach der Venenpunktion entfernt.
Muss die Probe weiterverarbeitet werden, z.B. Zentrifugation oder Gewinnung des Serums, bleibt der Athlet so lange vor Ort, um die Probe zu beobachten, bis sie endgültig von ihm persönlich in einem manipulationssicheren Behältnis versiegelt ist.
5. Kontrollieren der Probenmenge
Um zu überprüfen und sicher zu stellen, dass die Menge der Urinprobe den Anforderungen des Labors entspricht und zur Erstellung einer Analyse ausreicht, ist eine Urinmenge von 90ml als Mindestmenge vorgegeben.
Sollte die Urinmenge nicht den Mindestanforderungen entsprechen, verfährt der Athlet im Weiteren gemäß den Bestimmungen zu Teil-Proben (Punkt 5a und 5b).
Blutentnahme:
Die Menge des entnommenen Blutes muss den entsprechenden Anforderungen für die durchzuführende Analyse der Probe genügen. Je nach Art der Analyse werden unterschiedliche Mengen an Blut benötigt und daher mehrere Probenröhrchen entnommen.
5a. Versieglung einer Teilprobe
Wurde eine unzureichende Urinmenge bereitgestellt, verfährt der Athlet so lange gemäß den Bestimmungen zu Teil-Proben, bis die erforderliche Urinmenge zur Verfügung steht.
Während dieses Verfahrens wird die Teil-Probe mittels eines Teil-Proben-Sets versiegelt und gesichert. Die versiegelte Teil-Probe sollte sich jederzeit unter der Kontrolle des Athleten oder des Dopingkontrollors befinden, der Athlet steht weiterhin unter permanenter Beobachtung und erhält Gelegenheit zu trinken.
5b. Kombinieren/Mischen der Proben
Wurde die erforderliche Menge Urin bereitgestellt, wählt der Athlet ein neues, versiegeltes Behältnis zur Probennahme aus und führt die eigenen Proben darin zusammen, beginnend mit der ersten bereitgestellten Teil-Probe und gemäß der Reihenfolge fortfahrend mit jeder weiteren Teil-Probe, bis die gewünschte Gesamtmenge erreicht ist. Die Probe wird dann gemäß den wie folgt beschriebenen Schritten geteilt und versiegelt.
6. Auswahl des Kontrollkits
Hat der Athlet die geforderte Probenmenge bereitgestellt, wählt er selbst aus einer Reihe einzeln versiegelter Kontrollkits eines für sich aus. Der Athlet stellt sicher, dass das Set unbeschädigt ist und keinerlei Anzeichen unzulässiger Einflussnahme aufweist.
Der Athlet öffnet das Set und vergewissert sich, dass die Proben-Codenummern auf den Flaschen, den Deckeln und dem Behälter gleich sind.
7. Aufteilung der Probe
Der Athlet teilt seine Urinprobe eigenhändig auf, es sei denn er benötigt Hilfe auf Grund einer Behinderung.
Der Athlet gießt die erforderliche Menge Urin in die Flasche "A" (mind. 60 ml). Der verbleibende Urin wird in die Flasche "B" (mind. 30 ml) gefüllt. Der Athlet lässt eine kleine Restmenge in dem ursprünglichen Behältnis, damit der Dopingkontrollor entsprechend der relevanten Labor-Richtlinien das spezifische Gewicht und/oder den pH-Wert der Probe ermitteln kann.
Blutentnahme:
Eine der beiden gezogenen Blutprobenphiolen wird in die Flasche "A", die andere in die dazugehörige Flasche "B" gegeben. Wurden zusätzliche Blutphiolen befüllt, so werden mitunter mehrere Kontrollkits verwendet.
8. Verschließung / Versiegelung der Probe

Der Athlet versiegelt die Flaschen "A" und "B". Seine Vertrauensperson und der Dopingkontrollor sollten überprüfen und sicher stellen, dass die Flaschen ordnungsgemäß versiegelt sind.
9. Ermittlung der Dichte einer Urinprobe
Der Dopingkontrollor ermittelt die Dichte anhand des Resturins, der in dem ursprünglichen Behältnis der Probennahme verblieben ist. Die Werte werden auf dem Dopingkontrollformular festgehalten.
Erfüllt die Probe nicht die gestellten Anforderungen hinsichtlich der Dichte, wird der Athlet gebeten werden, zusätzliche Proben zu liefern.
10. Ausfüllen des Dopingkontrollformulars
Der Athlet wird gebeten, Angaben zu sämtlichen Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln, die er in jüngerer Zeit eingenommen hat, zu machen. Diese werden auf dem Dopingkontrollformular festgehalten.
Der Athlet hat das Recht, Kommentare und Bedenken hinsichtlich des Verlaufs der Dopingkontrolle festzuhalten. Der Athlet sollte sich nochmals vergewissern, dass alle auf dem Dopingkontrollformular gemachten Angaben - einschließlich der Proben-Codenummern - korrekt sind.
Die nicht-systemische (intraartikuläre, periartikuläre, peritendinöse, epidurale, intradermale und inhalative) Anwendung von Glukokortikosteroiden muss mittels Erklärung (Declaration of Use) gemeldet werden.
Zum
Schluss des Verfahrens der Probennahme unterschreiben der Athlet selbst, der Dopingkontrollor und eventuell die Person, die Zeuge der Probennahme war bzw. die Vertrauensperson des Athleten das Dopingkontrollformular.
Der Athlet erhält eine Durchschrift des Dopingkontrollformulars. Die für das Labor bestimmte Durchschrift des Dopingkontrollformulars enthält keinerlei Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des Athleten zulassen.
Analyse
Die versiegelten Proben werden an eines von weltweit 35 WADA-akkreditierten Labors versandt. Nach Eintreffen der Proben überprüft das Labor deren Unversehrtheit, um sicherzustellen, dass keinerlei Anzeichen für eine unzulässige Einflussnahme vorliegen. Das Labor hat aufgrund der Informationen im Dopingkontrollformular keinerlei Hinweis, von wem die zu analysierende Probe stammt.
Bei der Untersuchung der Probe verfährt das WADA-akkreditierte Labor gemäß dem Internationalen Standard für Labors und stellt dabei sicher, dass die Sorgfaltskette jederzeit gepflegt wird.
Die "A"-Probe wird auf verbotene Substanzen und verbotene Methoden untersucht. Die "B"-Probe wird sicher im Labor verwahrt und kann zur Bestätigung eines positiven Analyseergebnisses der "A"-Probe herangezogen werden.
Das Labor unterrichtet die verantwortliche Anti-Doping-Organisation vom Analyseergebnis. Im Falle eines auffälligen Ergebnisses einer Probenanalyse wird zeitgleich die WADA und der zuständige Internationale Fachverband unterrichtet. Kenntnis über die Identität der Probe hat weiterhin ausschließlich die verantwortliche Anti-Doping-Organisation, welche die Dopingkontrolle angeordnet hat.
Ergebnismanagement
Im Fall eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses kontrolliert die verantwortliche Anti-Doping-Organisation, wem diese Probe zuzuordnen ist und ob eine medizinische Ausnahmegenehmigung für die gefundene Substanz oder Methode vorliegt bzw. ob ein anderer Umstand dieses Analyseergebnis verursacht haben könnte.
Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor und es wird ein Verfahren eingeleitet. Ist die NADA Austria für die Durchführung zuständig, so wird ein Verfahren vor der Rechtskommission der NADA Austria eingeleitet.
Die NADA Austria informiert den jeweiligen Fachverband und den betroffenen Athleten vom positiven Analyseergebnis bzw. von der Einleitung des Verfahrens. Bis zum Abschluss der Verhandlung wird keine Information an unbeteiligte Dritte gegeben.
Der betroffene Sportler hat nun die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Information über eine positive A-Probe die Öffnung der B-Probe zu beantragen. Verzichtet der Sportler darauf, so gilt das Ergebnis der Analyse der A-Probe als bestätigt.
Ein detaillierter Ablauf des Verfahrens vor der Rechts- bzw. Schiedskommission ist hier zu finden.
Gesetzliche Bestimmungen
In § 6 bzw. §7 des Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 146/2009 ist festgelegt:
§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens verlangen:
- vom zuständigen Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15);
- vom Sportler die Kosten der Analyse der "B-Probe", wenn diese von ihm verlangt wurde und von der Norm abweichend ist;
- vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben;
- vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
- vom internationalen Sportfachverband, der die Dopingkontrolle bestellt hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
- von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle bestellt hat, deren Kosten und die des Labors.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht von der Norm abweichenden Analyseergebnis der "B-Probe" ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht ersetzt worden sind, vom Bundessportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 von der betreffenden Sportorganisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
(4) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe hat auf Antrag des zuständigen Bundessportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission die Kosten gemäß Abs. 3 dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Gegen die Kostenersatzentscheidung können der Bestrafte und der Bundessportfachverband innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Kostenersatzentscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Mitglieder der Rechtskommission ein angemessenes Entgelt für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen; für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Rechtskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und dessen Berechnung offen zu legen.